Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 32e

§ 32e – Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen

Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d entsprechend. Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen. § 30 Absatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Personen haben das Recht auf Informationszugang bei der Finanzbehörde gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz.
  • Die Regelungen der EU-Verordnung 2016/679 (Artikel 12 bis 15) gelten in diesem Zusammenhang.
  • Die spezifischen Paragraphen (§§ 32a bis 32d) sind ebenfalls anwendbar.
  • Weitergehende Ansprüche auf Informationen zu steuerlichen Daten sind ausgeschlossen.
  • Eine bestimmte Regel (§ 30 Absatz 4 Nummer 2) findet in diesem Fall keine Anwendung.